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Finanzamt kann an die Insolvenzmasse erstattete Beträge nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangen

§ 37 Abs. 2 AO ist eine für das Steuerrecht spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und setzt voraus, dass es sich um die Korrektur einer Vermögensverschiebung handelt, die gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde erfolgt ist. Die Erstattung von Vermögensverschiebungen außerhalb des Steuerrechtsverhältnisses (hier: wegen Insolvenzanfechtung) ist demgegenüber im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen und nach § 812 BGB zu korrigieren.

FG Düsseldorf 22.1.2013, 12 K 3560/12 AO

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