Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 S. 2 KStG (lex specialis zu den §§ 171 ff. AO) grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über die vGA nicht bestandskräftig in einem Körperschaftsteuerbescheid entschieden worden ist. Die Regelung führt lediglich dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn bei Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.
BFH 16.12.2014, VIII R 30/12
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