top of page

Fragwürdige Besteuerung vom BMF bestätigt

Ein Thema erregt bei Steuerberatern derzeit die Gemüter. Es geht um die Besteuerung von Vergütungen für Lizenzen und Rechte und um die Besteuerung von Veräußerungen von Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 ff., Doppelbuchst. aa und bb EStG. Das Besondere an dieser Besteuerung: Die Besteuerung findet selbst dann statt, wenn die Zahlungen zwischen Unternehmen im Ausland stattfanden. Einziger Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist die Eintragung der Rechte in einem inländischen öffentlichen Buch oder in einem inländischen Register. Sah es noch Ende des Jahres danach aus, als sollte diese Regelung rückwirkend wegfallen (siehe Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer [AbzStEntModG]), so ist diese geplante rückwirkende Änderung im aktuellen Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten. Vielmehr hat das BMF die Steuerspielregeln für die Besteuerung solcher Vergütungen und Veräußerungsgewinne bekannt gegeben.


Quelle: BMF 11.2.21, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220718


Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page