Die Einspruchsfrist nach der "Unschädlichkeitsklausel" des § 357 Abs. 2 S. 4 AO wird gewahrt, wenn das unzuständige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt absendet. Übermittelt im Sinne der Vorschrift wird ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen Finanzamt).
FG Baden-Württemberg 4.5.2017, 3 K 3046/14
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