Ein gemeinsames Wirtschaften i.S.v. § 24b Abs. 2 S. 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Die Finanzgerichte dürfen an die Widerlegung der (gesetzlich vermuteten) Haushaltsgemeinschaft von langjährig zusammenwohnenden Angehörigen strengere Anforderungen stellen als z.B. an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft mit wechselnden familienfremden Untermietern.
BFH 28.6.2012, III R 26/10
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