Die auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkte Prüfung des BFH ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht vereinbar. Weder im Investitionszulagengesetz 1999 noch in den Gesetzesmaterialien finden sich tragfähige Hinweise auf eine Finanzbehörden und Finanzgerichte bindende Einbeziehung der Statistikbehörden in die Investitionszulagenentscheidung oder auch nur auf ein insoweit dem Finanzamt selbst einzuräumendes Letztentscheidungsrecht.
BVerfG 31.5.2011, 1 BvR 857/07
Comments