Die DBA Türkei ist infolge ihrer Transformation nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG innerstaatliches Recht geworden und als völkerrechtliche Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 AO vorrangig. Infolgedessen sind die Auswirkungen einer engeren Betriebstättendefinition auch dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige sich nicht auf das DBA beruft oder gar seine Nichtanwendung wünscht.
FG Köln 7.5.2015, 10 K 73/13
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