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Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und Einbringungsgewinns II

Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (§ 20Abs. 2 Satz 2 UmwStG) der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden i. S. v.§ 16 EStGzu versteuern (EBG I, § 22Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Wenn der Einbringende ‒ oder sein Erbe ‒ einen Teil der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist fraglich, ob der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer unterliegt. Mit dieser Frage musste sich der BFH nunmehr befassen.


BFH 11.7.19,I R 26/18,iww.de/astw, Abruf-Nr.214460

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