top of page

Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder des Anteilstausches (§ 21 Abs. 1 UmwStG) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (EBG II); § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sind nicht anzuwenden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006). Fraglich ist, ob der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterliegt, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.


BFH 11.7.19, I R 13/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214455


Comentários


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page