1. Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑‑ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen‑‑ wirtschaftlich zu verstehen.
2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Quelle: BFH v. 20. 10. 2022 - III R 33/21
Comments