Land- und Forstwirte können erstmals ab dem Jahr 2018 neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen auch ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr wählen. Woraus das abzuleiten ist und welche Besonderheit bei einem Wechsel des Gewinnermittlungszeitraums zu beachten ist, erläutert das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Verfügung.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Vfg. v. 2.7.20, S 2330 A - St 31 1
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