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Golfvereine können sich bzgl. der Umsatzsteuerfreiheit für Einzelunterricht auf Unionsrecht berufen

Gemeinnützige Golfvereine können sich hinsichtlich des Einzelunterrichts, den sie durch angestellte Golflehrer gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt erbringen, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn das UStG hat diese Bestimmung in § 4 Nr. 22b UStG bislang nicht vollständig umgesetzt und der Unterricht dient der Erlangung und Vervollkommnung derjenigen Fähigkeiten, die für die regelgerechte Ausübung der jeweiligen Sportart benötigt werden.

BFH 2.3.2011, XI R 21/09

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