Gemeinnützige Golfvereine können sich hinsichtlich des Einzelunterrichts, den sie durch angestellte Golflehrer gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt erbringen, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn das UStG hat diese Bestimmung in § 4 Nr. 22b UStG bislang nicht vollständig umgesetzt und der Unterricht dient der Erlangung und Vervollkommnung derjenigen Fähigkeiten, die für die regelgerechte Ausübung der jeweiligen Sportart benötigt werden.
BFH 2.3.2011, XI R 21/09
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