Die Herabsetzung des Kaufpreises außerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 NR. 1 GrEStG infolge einer im Kaufvertrag vorbehaltenen gerichtlichen Neubewertung des Grund und Bodens stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar, mit der Folge, dass der Grunderwerbsteuerbescheid abzuändern ist. Die allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO bleiben von der besonderen Korrekturvorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unberührt.
FG Mecklenburg-Vorpommern 4.7.2018, 3 K 206/16
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