Der Eigentumsverlust durch Enteignung (hier: Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz) stellt keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. In einem solchen Fall findet der Entzug des Eigentums nämlich ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen statt.
BFH v. 23.7.2019 - IX R 28/18
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