Das in der eigenen Wohnung gelegene Übungs-Zimmer eines Orchestermusikers steht einem häuslichen Arbeitszimmer gleich. Entscheidend ist, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer bürotypischer Berufe vergleichbar ist.
FG Baden-Württemberg 6.4.2011, 4 K 5121/09
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