Soweit eine Kapitalgesellschaft auf die Durchsetzung von Forderungen gegen eine Schwestergesellschaft verzichtet, um bei dieser eine bilanzielle Überschuldung zu verhindern, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Ursache des Verzichts im Wesentlichen im Interesse des gemeinsamen Gesellschafters am Fortbestand der Schwestergesellschaft liegt.
FG Köln 27.9.2012, 10 K 2898/10
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