Ein Haftungsbescheid hinsichtlich einer Grundsteuerforderung kann gegen den Erwerber des Grundstücks auch dann ergehen, wenn die Behörde nicht alle in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Steuerschuldner ausgeschöpft hat. Die aus der Regelung des § 11 Abs. 2 GrStG abzuleitende Privilegierung des Staates als Steuergläubiger liefe leer, wenn zunächst alle denkbaren Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner ergriffen werden müssten.
VG Gießen 14.6.2012, 8 K 2454/10.GI
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