Der Gewerbeertrag ist um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu kürzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Soweit § 7 Satz 1 GewStG auf die hier einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften des KStG verweist, ist hiervon auch der Hinzurechnungsbetrag erfasst, da dieser gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den nach dem KStG zu ermittelnden Gewinn erhöht. Streitig war, ob der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zu kürzen ist.
Quelle: FG Münster 27.11.20, 13 K 401/17 G, Revision zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220295
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