Hofläden in stationären Einrichtungen, in denen Menschen aufgenommen werden, die von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit betroffen und/oder hinsichtlich Suchtproblematiken auffällig geworden sind, können auch dann als steuerbegünstigte Zweckbetriebe angesehen werden, wenn das Warensortiment alkoholische Getränke enthält. Das Konzept des "Selbstkontrollierten Trinkens" ist durchaus schlüssig und nicht unvertretbar, was für die Anerkennung als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege spricht.
FG Köln 18.6.2015, 10 K 759/13
Comments