Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften. Diese unterliegen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu 50 Prozent der Besteuerung.
FG Münster 16.5.2012, 12 K 1280/08 E
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