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Kartellbußgelder mindern nicht die Steuern

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert.

FG Köln 24.11.2016, 10 K 659/16

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