Eine ehrenamtliche Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung ist keine Betreuerin i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Der Tätigkeit einer solchen Beraterin fehlt es an der notwendigen pädagogischen Ausrichtung, da mit ihr keine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigt und sie nicht in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet ist.
FG Berlin-Brandenburg 1.7.2015, 7 K 7230/13
Opmerkingen