Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der in Deutschland wohnt und beschäftigt ist, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SozSichAbk Türkei) beanspruchen. Abstammung, Heimat, Herkunft oder Rasse sind keine Kriterien, die für die Anwendung der Abkommensregelungen relevant wären.
BFH 27.9.2012, III R 55/10
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