Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, so hat er nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist. Dazu müssen die weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt sein.
BFH 27.1.2011, III R 45/09
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