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Kein Anspruch auf Vorläufigkeitsvermerk wegen Mindestbesteuerung

Eine Ermessensreduzierung auf Null für die Setzung eines Vorläufigkeitsvermerks setzt voraus, dass durch die Sachlage des Einzelfalls die Ermessensgrenzen so eingeengt sind, dass nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere notwendig zu einem Ermessensfehler führen müsste. Dies ist etwa gegeben im Fall von Wertungewissheiten bei der Anschaffung abschreibbarer Wirtschaftsgüter oder Ungewissheit über das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht bei der Prüfung, ob eine steuerrelevante Tätigkeit im Rahmen der Einkunftsarten ausgeübt wird.

FG Köln 11.4.2013, 13 K 889/12

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