Das LG Rostock hat entschieden, dass ein Betrug bei unberechtigt erhaltenen Corona-Soforthilfen ausscheidet, wenn die Pandemie zumindest mitursächlich für den Liquiditätsengpass des subventionierten Unternehmens war (19.8.20, 18 Qs 115/20, Abruf-Nr. 219380).
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