Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einem Erlass darauf hin, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Gemeint sind vor allem die Bereitstellung von Frühstück und die Überlassung von Stellplätzen, die Hotelgästen zusätzlich zur Übernachtung angeboten werden.
Quelle: FM Mecklenburg-Vorpommern 22.4.21, S 7245-00000-2021/003
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