Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 S. 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG. Der BFH hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
BFH 22.12.2011, III R 41/07 u.a.
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