top of page

Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen

Unternehmer, die aufgrund des BMF-Schreibens vom 3.6.2004 zahlungsgestörte Forderungen unter "Vereinbarung" eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts" erwerben, erbringen an die jeweiligen Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistungen. Liegt beim Kauf dieser sog. "non-performing loans" keine entgeltliche Leistung an den Verkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.

BFH 26.1.2012, V R 18/08

Comments


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page