Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände - hier: Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - führen nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit.
BFH 12.7.2011, VII R 69/10
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