Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO liegt nicht vor, wenn anlässlich einer unentgeltlich vereinbarten Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung ausschließlich zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt insbesondere nur dann vor, wenn die gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der Steuerumgehung dienen soll, ansonsten aber nicht.
FG Münster 12.4.2011, 1 K 3117/08 F
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