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Keine Änderung von Steuerbescheiden bei unzureichender Ermittlung durch das Finanzamt

Die Änderung eines Steuerbescheids wegen "neuer Tatsachen" ist nicht möglich, wenn das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn Angaben in der Steuererklärung offenkundig widersprüchlich sind und der Veranlagungsbeamte mithin hinreichend Anlass gehabt hätte, den sich daraus ergebenden Zweifeln nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen.

FG Rheinland-Pfalz 22.2.2011, 3 K 2208/08

 
 
 

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