Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG.
BFH 6.10.2011, VI R 56/10
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