top of page

Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Verzicht auf Beitragsrückerstattung ggü. der Krankenkasse

Krankheitskosten können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten und verzichten lediglich darauf, fehlt es an der - für eine außergewöhnlichen Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit.

FG Rheinland-Pfalz 31.1.2012, 2 V 1883/11

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page