Krankheitskosten können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten und verzichten lediglich darauf, fehlt es an der - für eine außergewöhnlichen Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit.
FG Rheinland-Pfalz 31.1.2012, 2 V 1883/11
Comentarios