Der V. Senat urteilte - in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung -, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann.
Quelle: BFH v. 21.4.2022 - V R 48/20 (V R 20/17)
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