Im Streitfall ging es um eine typisch stille Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), bei der das FA eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs unter Anwendung der sog. Fremdvergleichsregeln vorgenommen hatte. Das FG hat dies jedoch ausdrücklich verneint und der Klage stattgegeben.
Quelle: FG Niedersachsen 2.7.20, 11 K 339/18, Rev. BFH IV R 19/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219271
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