Wurde einem Mandanten durch das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewährt, stellt sich die Frage, ob diese Dauerfristverlängerung gleichermaßen für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern gilt.
Quelle: BZSt, Mitteilung vom 13.9.21
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