Zwar unterfällt die Nichtgewährung der Eigenheimzulage für eine auf Mallorca gelegene Zweitwohnung als eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme sowohl dem Anwendungsbereich des Art. 18 EG als auch des Art. 56 EG. Allerdings sind solche nationalen Maßnahmen, durch die die Ausübung der europarechtlich garantierten Grundfreiheiten beschränkt oder weniger attraktiv gemacht wird, nach EuGH-Rechtsprechung zulässig, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und sie geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.
FG Köln 21.3.2011, 7 K 2175/08
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