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Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

BFH 25.1.2017, II R 26/16

 
 
 

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