Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auch in Zeiträumen vor Einführung des § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG nicht in Betracht. Der ab 2004 eingeführte ausdrückliche Ausschluss von Veräußerungsgewinnen stellt lediglich eine klarstellende Regelung dar.
FG Münster 8.3.2012, 9 K 4197/08 G
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