Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG einzubeziehen. Dieser Auslegung des Wortlauts steht nicht der Begünstigungszweck der Norm entgegen.
BFH 8.12.2016, IV R 14/13
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