Der Gesetzeswortlaut des § 8d Abs. 1 Satz 5 enthält keine Ausschlussfrist des Inhalts, dass der Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG in der Erst-KSt-Erklärung - und nur dort - gestellt werden kann, sondern lediglich, dass der "Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des VZ zu stellen ist". Die in der amtlichen Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung, dass ein Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 "bis zum Ende des Wj." beantragt werden kann, hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden und ist daher - jedenfalls bei summarischer Prüfung - unbeachtlich.
FG Köln v. 6.2.2019 - 10 V 1706/18
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