Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen Die Änderung einer Versorgungszusage stellt hingegen keine Neuzusage dar, wobei von einer bloßen Änderung ausgegangen werden kann, wenn sich die Beiträge erhöhen oder der Versorgungsträger gewechselt wird. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senates aus dem Grundsatz der Einheit der Versorgung.
FG Sachsen-Anhalt v. 11.4.2019 - 1 K 719/18
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