Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind. Ein solcher Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.
Quelle: FG Niedersachsen 31.3.21, 14 K 47/20, Rev. BFH VI R 9/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223334
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