Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG kann grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin niemals selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt hat. In diesen Fällen kann sich in dem Haus nämlich niemals der "Mittelpunkt des familiären Lebens" befunden haben.
FG Köln 27.1.2016, 7 K 247/14
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