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Keine Steuerermäßigung trotz schuldloser Überschreitung des Begünstigungszeitraums

§ 35b EStG verringert bei Erbfällen eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer innerhalb von fünf Jahren nach einem Erwerb von Todes wegen vorliegt. In diesem Fall wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen nach § 35b EStG zu bestimmenden Prozentsatz ermäßigt. Die Einkünfte unterliegen der Erbschaftsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht an.


Quelle: FG Hamburg 23.8.21, 1 K 305/19, Rev. BFH X R 20/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 226146


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