Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen auszudehnen. Die gilt insbesondere auch für Zulagen im Kampfmittelräumdienst.
BFH 15.9.2011, VI R 6/09
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