Da die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht festgestellt werden kann, vielmehr die Gesamtumstände dafür sprechen, dass der Vertrag wegen Vollmachtsmissbrauchs sittenwidrig und damit i. S. v. § 138 BGB nichtig war, scheidet auch die steuerliche Anerkennung als Darlehensvertrag aus (FG Köln 14.10.2020 14 K 1414/19, Urteil)
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