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Keine Steuerschuldnerschaft des Bauträgers

Sind die Leistungen, für welche die Bauleistungen bezogen wurden, nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, so erbringt der Leistungsempfänger eine Lieferung und er handelt als Bauträger. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erwerber der von der Klägerin veräußerten Immobilien entsprechend einer später veröffentlichten Verwaltungsregelung (Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 6 u. 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE) "Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung" genommen haben.

FG München 10.10.2017, 14 K 344/16

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