Bei monatlichen Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes handelt es sich um laufenden steuerbaren Arbeitslohn i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, der nicht gem. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Diese Zahlungen sind auch nicht gem. § 3 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei.
FG Köln 6.12.2017, 14 K 1918/17
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